Rückbau und Fällung
Rückbau-, Fällungs- oder Sanierungsarbeiten können grundsätzlich artenschutzrechtliche Zugriffsverbote auslösen, wenn sich in den betroffenen Bauwerken oder Bäumen zum Zeitpunkt des Eingriffs geschützte Arten aufhalten, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden oder aus dem Eingriff erhebliche populationsrelevante Störungen resultieren.
Zur Vermeidung der Zugriffsverbote nach § 44 (1) S. 1 bis 3 BNatSchG bieten wir Ihnen vorsorgliche Untersuchungen zur Identifizierung potenziell betroffener Lebensraumressourcen und der sie besiedelnden Tierarten sowie spezifische Besatzkontrollen an und entwickeln für Sie lösungsorientierte Maßnahmenkonzepte.
Da insbesondere für Besatzkontrollen und Verschlussmaßnahmen geschultes und zertifiziertes Fachpersonal (Baum- oder Fassadenkletterer) erforderlich ist, arbeiten wir in solchen Fällen seit Jahren eng mit der Fa. Standsprung (www.standsprung.de) zusammen.